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Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KD Wassertechnik GmbH

1. Geltung der Be­din­gun­gen

An­ge­bo­te und Leis­tun­gen er­fol­gen aus­schließ­lich zu nach­ste­hen­den Be­din­gun­gen. Die­se gel­ten auch für al­le anderen und künf­ti­gen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals ver­ein­bart wer­den. Ab­wei­chen­de oder ent­ge­gen­ste­hen­de Be­din­gun­gen wer­den nicht Ver­trags­in­halt, auch wenn die­sen nicht aus­drück­lich wi­der­spro­chen wird. Ab­wei­chun­gen von die­sen Be­din­gun­gen be­dür­fen der Schrift­form, auch soweit die Schriftform abgedungen werden soll.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere An­ge­bo­te sind frei­blei­bend. Al­le An­ga­ben wie Ma­ße, Ge­wicht, Qua­li­tät, Kon­struk­tions- und Ma­te­ria­lan­ga­ben sind best­mög­lich er­mit­telt, aber nur an­nä­hernd und für uns un­ver­bind­lich. Dies gilt auch für An­ga­ben unserer Vor­lie­fe­ran­ten.

2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Ihre Be­stel­lun­g von uns schriftlich an­ge­nom­men oder die Leistung – auch teil­wei­se – erbracht wird. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer.

2.3. So­weit von Ihnen Was­ser­ana­ly­sen, Da­ten und Ma­ße vor­ge­ge­ben wer­den, wer­den die­se für die Aus­le­gung und Lie­fe­rung der An­la­ge als ver­bind­lich an­ge­se­hen. Ei­ne be­son­de­re Über­prü­fungs­pflicht hin­sicht­lich der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit die­ser An­ga­ben durch uns be­steht nicht.

 

3. Preise und Zah­lungs­be­din­gun­gen

Die Prei­se ergeben sich aus Ihrer dem Angebot zugrunde liegenden Bestellung. Rech­nun­gen sind spä­tes­tens in­ner­halb von 10 Ka­len­der­ta­gen nach Rech­nungs­da­tum zur Zah­­lung fäl­lig; nach Ablauf kommen Sie in Zahlungsverzug und haben den Rechnungsbetrag mit 5 % über dem Ba­sis­zins­satz der Deut­schen Bun­des­bank ge­mäß § 1 Dis­kont­satz­über­lei­tungs­ge­setz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, die Lieferung und Montage nur gegen sofortige Zahlung oder Vorauskasse durchzuführen. Auch bei an­ders lau­ten­den Be­stim­mun­gen wird die Zah­lung zu­nächst auf die äl­te­re Schuld, hier zu­nächst auf die Zin­sen und dann auf die Haupt­sa­che ver­rech­net.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Sie können gegen unsere Forderung nur auf­rech­nen, wenn wir Ihre Gegenan­sprü­che an­er­kennen oder diese rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Ein Zu­rück­be­hal­tungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn Ihr Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Mitwirkungspflicht

Sie haben selbst zu prüfen, ob für den Einbau und Betrieb der Anlage Genehmigungen er­for­der­li­ch sind und etwa er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn das Ab­was­ser oder das Grund­was­ser durch Vor­nah­me von Ar­bei­ten o­der durch von uns ge­lie­fer­te An­la­gen, Ge­rä­te o­der Che­mi­ka­li­en beeinflusst wird oder beeinflusst wer­den kann.

6. Lieferpflicht

Maßgeblich für unsere Lieferpflicht ist Ihre dem Angebot zugrunde liegende Bestellung. Wir behalten uns vor, während der Lieferzeit und im Rahmen des Ihnen Zumutbaren im bran­chen­üb­li­chen Umfang tech­ni­sche oder op­ti­sche Än­de­run­gen vorzunehmen, durch die der vereinbarte oder übliche Verwendungszweck oder/und die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit der Ware nicht beeinträchtigt werden.

7. Liefertermin, Liefer- und Annahmeverzug

7.1. Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten sind nur dann ver­bind­lich, wenn sie als Fix­ter­mi­ne vereinbart sind. Al­le Lie­fer­ter­mi­ne und Fix­ter­mi­ne ste­hen un­ter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung.

7.2. Die Einhaltung eines jeden Liefertermins setzt voraus, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und Sie uns insbesondere al­le zur Aus­füh­rung des Auf­trags er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und etwa erforderliche Genehmigungen vor­le­gen.

7.3. Beruht die Nichteinhaltung einer Frist oder sonstige Lie­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­ hö­he­rer Ge­walt oder unvorhersehbare Ereig­nis­se, die von uns weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten sind, verlängert sich die Frist entsprechend.

Soweit wir die Verzögerung fahrlässig zu vertreten haben, sind Sie nur berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

7.4. Ge­raten Sie in An­nah­me­ver­zug, so sind wir nach Set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Nach­­frist be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz we­gen Nicht­er­fül­lung in Hö­he von 15 % der Brut­to­rech­nungs­sum­me gel­tend zu ma­chen. Der Scha­den ist hö­her oder nie­dri­ger an­zu­set­zen, wenn wir ei­nen hö­he­ren oder Sie ei­nen ge­rin­ge­ren Scha­den nach­­weisen. Läuft die Nach­frist er­folg­los ab, so sind wir zur Lie­fe­rung nicht mehr ver­pflich­tet.

 

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf Sie über. Gleiches gilt, wenn Sie mit der Annahme der Leistung im Verzug sind.

 

9. Gewährleistung

9.1. Die Ge­währ­leis­tungsfrist beträgt 2 Jahre, für die Steuerung von Enthärtungsanlagen 5 Jahre, für Behälter und Granulat 10 Jahre.  Sie be­ginnt mit der Über­ga­be der Wa­re. Die Gewährleistungspflicht ist zunächst auf Nacherfüllung beschränkt.

9.2. Schlägt die Nach­erfüllung in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist fehl, so können Sie Min­de­rung oder den Rück­tritt vom Ver­trag verlangen. Bei nur geringfügigen Leistungsmängeln steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu.

9.3. Wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, steht Ihnen daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wenn Sie statt vom Vertrag zurückzutreten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che geltend machen, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. In diesem Fall verbleibt die Ware bei Ihnen, wenn dies zumutbar ist. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorgeworfen werden kann.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur voll­stän­di­gen Er­fül­lung sämt­li­cher, auch zu­künf­ti­ger For­de­run­gen auch aus den ge­sam­ten Ge­schäfts­be­zie­hun­gen, ver­bleibt die ge­lie­fer­te Wa­re in unserem Ei­gen­tum.

Die aus dem Wei­ter­ver­kauf oder aus ei­nem sons­ti­gen Rechts­grund (Beschädigung, un­er­laub­te Hand­lung) be­züg­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen­den For­de­run­gen wer­den be­reits jetzt si­che­rungs­hal­ber in vol­lem Um­fan­ge ab­ge­tre­ten. Die ab­ge­tre­te­ne For­de­rung kann auf Ihre Rech­nung in ei­ge­nem Na­men ein­ge­zo­gen wer­den. Auf An­for­de­rung ist die Ab­tre­tung of­fenzu­le­gen.

Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug kann die Vor­be­halts­wa­re auf Ihre Kos­ten zu­rück­ge­nom­men werden; Schadensersatzansprüche bleiben darüber hinaus unberührt.

 

11. Haftungsbeschränkung

11.1. Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leich­ter Fahrlässigkeit haften wir bei Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn nur bei der Ver­let­zung sol­cher Pflich­ten, auf de­­ren Er­fül­lung Sie in be­son­de­rem Ma­ße ver­trau­en durf­ten. Der Höhe nach ist in diesem Fal­le die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen und in der­ar­ti­gen Fäl­len vor­her­seh­ba­ren und von Ihnen nicht be­herrsch­ba­ren Durchschnittsscha­den be­grenzt.

11.2. Wenn wir nach vorstehender Regelung haften, so trifft uns eine Haftung nur insoweit, als Ihnen nicht mitwirkendes Verschulden zur Last liegt. Wer­den Be­triebs- oder War­tungs­an­wei­sun­gen nicht be­folgt, Än­de­run­gen an den Wa­ren vor­ge­nom­men, Sie­gel ge­löst oder ver­plomb­te Tei­le ge­öff­net, Tei­le aus­ge­wech­selt o­der Ver­brauchs­ma­te­ria­lien (Che­mi­ka­li­en, Be­triebs­mit­tel) ver­wen­det, die nicht den Ori­gi­nal-Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen, die Wa­ren durch un­sach­ge­mä­ßen Ein­bau be­schä­digt oder un­sach­ge­mäß ge­la­gert, ent­fällt die Ge­währ­leis­tung.

 

12. Montage und War­tung

Wenn uns ne­ben der Lie­fe­rung auch die Mon­ta­ge bzw. die lau­fen­de War­tung der Ge­rä­te über­tra­gen wird, so wird die­se Tä­tig­keit im Rah­men ei­nes von der Lie­fe­rung un­ab­hän­gi­gen, selb­ststän­di­gen Werk­ver­tra­ges nach Maß­ga­be in­so­weit ge­trof­fe­ner Ver­ein­ba­run­gen durch­ge­führt.

 

13. Lizenzrechte an Zeichnungen und Plänen

Ent­wurf­sar­bei­ten für Was­se­rauf­be­rei­tungs­ge­rä­te und -anla­gen führen wir nur un­ent­gelt­lich aus­, wenn der Lie­fer­ver­trag rechts­wirk­sam zu­stan­de kommt. In jedem Falle behalten wir uns Ei­gen­tum und Ur­he­ber­recht an allen Zeich­nun­gen, Plänen und an­de­ren Un­ter­la­gen vor. Sie dür­fen oh­ne unsere schrift­li­che Zu­stim­mung Drit­ten nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den und sind auf Ver­lan­gen un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.

 

14. Rechtsanwendung und Ge­richts­stand

Es ist das Recht der Bun­des­re­pub­lik Deutsch­land ver­ein­bart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird Mün­chen als Ge­richts­stand be­stimmt. Wir sind aber auch be­rech­tigt, bei einem sonstigen zuständigen Ge­richt zu kla­gen.

 

15. Sonstiges

Soll­ten ei­ne oder meh­re­re Be­stim­mun­gen die­ser Ge­schäfts­be­din­gun­gen oder ei­ne Bes­tim­mung im Rah­men sons­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen un­wirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­von die Wirk­sam­keit al­ler sons­ti­gen Be­stim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen nicht be­rührt. Un­wirk­sa­me oder feh­len­de Klau­seln sind durch wirk­sa­me Klau­seln zu er­set­zen, die dem ge­woll­ten Zweck am nächsten kommen.